Die Bauaufsichtsbehörden schreiben vor, dass
Türöffnungen in Brandabschnitten mit Rauch- oder
Feuerschutztüren verschlossen sein müssen.
Allerdings stören im Schloss liegende Türen oft den Betriebs-
ablauf. Das Offenhalten von Feuerschutztüren ist nur erlaubt,
wenn sie mit einer Feststellanlage versehen sind.
Feststellanlagen halten im normalen Betriebsablauf Feuerschutz-
türen mit einer Haltevorrichtung offen. Erkennen die Rauch- oder
Thermoschalter einen Brand, geben sie einen Impuls an die
Feststellvorrichtung, welche die festgestellte Feuerschutztür
freigibt.
Feststellanlagen sind elektro-mechanische Einrichtungen, die
gewährleisten, dass die Türen offen gehalten werden, aber bei
einem Brand selbsttätig geschlossen werden.
Sie bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung
beim Einsatz an Feuer- und Brandschutztüren und müssen
jährlich geprüft und gewartet werden. Hier bei muss eine
autorisierte Fachkraft zum Einsatz kommen.
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